Skip to main content

Satzung der Felix Stiftung

Präambel

Frau Corinna Palm-Nestle errichtet hiermit im Gedanken an ihren Sohn Felix eine nicht rechtskräftige Stiftung.

Zweck der Sitzung ist die Unterstützung der Gesundheitsfürsorge insbesondere im Bereich der Alkoholprävention und Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen, um vorzeitige Todesfälle und Krankheiten zu verhindern, sowie sonstige Problemlagen zu mindern.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

§ 1 Name, Rechtsstand

(1)    Die Stiftung führt den Namen „Felix-Stiftung“.

 

(2)    Sie ist eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftung und wird von der Stiftung Sparkasse pro bono BC, einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Biberach an der Riss, als Treuhänderin verwaltet.

§ 2 Stiftungs-zweck

(1)    Zweck der „Felix-Stiftung“ ist es, Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche im Landkreis Biberach durch geeignete Maßnahmen vor einer Sucht (bspw. Alkohol, unerlaubte Drogen, Nikotin, Spielsucht, etc.) zu schützen. Der Schwerpunkt der Stiftung ist die Unterstützung von Alkoholprävention und Suchtprävention insbesondere bei Kindern nund Jugendlichen.

 

(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

-        Hilfeleistungen jeglicher Art an Kinder und Jugendlichen im Landkreis Biberach,

-        die finanzielle Unterstützung von Projekten zur Alkoholprävention und Suchtprävention (bspw. Informationsveranstaltungen und Workshops für Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte zu Suchtthemen.)

-        die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Alkoholprävention und Suchtprävention mit dem Ziel einer stärkeren Bewusstseinsbildung und stärkerem bürgerlichen Engagement (bspw. durch Zusammenarbeit mit Elternverbänden oder anderen gemeinnützigen Suchtpräventionseinrichtungen ) und 

-        die Förderung von Veröffentlichungen zur Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Folgen von Alkohol und Drogen.

 

(3)    Darüber hinaus umfasst der Stiftungszweck Hilfs- und Unterstützungsmaßnehmen jeglicher Art bei Spielsucht insbesondere von Kindern und Jugendlichen. 

 

(4)    Verwirklicht werde die Zwecke zum einen (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung von:

-        steuerbegünstigten Körperschaften,

-        Körperschaften des öffentlichen Rechts,

-        Organisationen,

-        Einrichtungen und

-        Projekten,

indem ihnen insbesondere Geld und/oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Zwecke zugewendet Werden. Zum anderen werden die Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben und Projekte verwirklicht.

 

(5)    Die Stiftung kann auch andere Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen und auch außerhalb des Landkreises Biberach aktiv werden.

§ 3 

Gemeinnützig-keit und Einschrän-kung

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

 

(2)    Die „Felix-Stiftung“  verfolgt nicht in ester Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine juristische und natürliche Person durch Aussagen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

(3)    Die Stiftung ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher und ethischer Toleranz.

 

(4)    Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht und wird auch nicht durch regelmäßige und wirderholte Leistungen begründet.

§ 4 Grundstock-vermögen

(1)    Das Vermögen und damit der Kapitalstock der „Felix-Stiftung“ besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:

25.000,00€

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

 

(2)    Die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens obliegt der Treuhänderin.

(3)    Die Treuhänderin hat das Vermögen der Stiftung gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten.

 

§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel

(1)    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(2)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe:

·       aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

·       aus Zuwendungen, somit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(3)    Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen als Stiftung zugeführt werden.

 

(4)    Die Stiftungserträge können wie folgt verwendet werden:

 

·       Zu zwei Drittel entsprechend dem Stiftungszweck

·       Bis zu einem Drittel Zuführung zur Werterhaltungsrücklage

 

(5)    Es dürfen Rücklagen in steuerlich zulässigem Umfang gebildet werden.

(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

 

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrech-nung

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)    Die Treuhänderin hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresübersicht mit einer Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Felix-Stiftung“ zu erstellen.

§ 7 Stiftungsvor-stand

(1)    Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.

 

(2)    Der Stiftungsvorstand besteht aus den selben Personen, die auch den Stiftungsvorstand der Sparkassen pro bono BC bilden.

 

(3)    Der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgaben des Stiftungszwecks und dieser Satzung der Treuhänderin. Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen und führt die Beschlüsse über die Vergabe der Stiftungsmittel durch. Er ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Anfallende Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.

§ 8 Kuratorium

(1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens 2 maximal 10 Mitgliedern, wobei mindestens 1 Familienmitglied der Stifterin vertreten sein soll.

 

(2)    Das Kuratorium hat ggü. der Treuhänderin einen Ansprech-partner als Vertreter zu benennen, der für die Mitglieder des Kuratoriums bindende Erklärungen in Stiftungsangelegenheiten abgeben und entgegennehmen kann.

 

(3)    Frau Corinna Palm-Nestle ist di eVorsitzende des Kuratoriums und berechtigt als Vertreterin gegenüber der Treuhänderin für das Kuratorium verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

(4)    Das Kuratorium setzt sich bei Gründung wie folgt zusammen:

 

a)      BAYERSCHMIDT Ewald

b)     ENGLER Marbel

c)      KORB Julian

d)     NESTLE Marianne

e)      NESTLE Rüdiger

f)      PALM Heidi

g)      PALM-NESTLE Corinna

h)     ROGER Corinna

 

(5)    Weitere Mitglieder können durch das Kuratorium mit einstimmigem Beschluss auf maximal 5 Jahre bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6)    Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds entscheiden die verbleibenden Mitglieder über die Nachfolge.

(7)    Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel mit einer 2/3 Mehrheit und gibt der Treuhänderin die zu begünstigenden Einrichtungen und Projekte bekannt. Gegen die Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn die vorgesehenen Mitttelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

 

 

§ 9 Satzungsän-derung

(1)    Über Satzungsänderungen entscheidet das Kuratorium der Stiftung. Es beschließt hierüber mit einer Mehrheit von mindestens 2/3.

 

(2)    Der Vorstand der Stiftung wird diese Beschlüsse durchführen, soweit dadurch die Zielsetzung der Stifterin und die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nicht verletzt oder aufgehoben werden. Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin der Stiftung unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein und mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde versehen werden. werden. Die Treuhänderin und das Kuratorium der „Felix-Stiftung“ erhalten je eine Ausfertigung.

§ 10 Vermögens-anfall

(1)    Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an „einen noch zu gründenden gemeinnützigen Verein, welcher Alkoholprävention und Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen unterstützt“ oder „Jugend Aktiv e.V., Ehinger Str.19, 88400 Biberach“ oder „Blaues Kreuz, Rollinstr.28, 8400 Biberach“.  Dieser hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich selbstlos für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Eine Übertragung und künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung durch das zuständidge Finanzamt ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1)     Die Satzung tritt am Tag ihrer Einrichtung und Annahme des Treuhandauftrages durch die Treuhänderin in Kraft.

 Biberach, den 21.02.2016

 

Stifterin

Treuhänderin

Corinna Palm-Nestle

Sparkasse pro bono BC

 

 

Download der Satzung